Satzung des Tennisclub Bissendorf

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Bissendorf e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Wedemark und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen, eines umfassenden Trainingsprogramms für alle Bereiche  einschließlich des Leistungs-, Freizeit- und Jugendbereichs sowie der Durchführung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.
  3. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
  4. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Abteilungen können durch Beschluss des Vorstands neu errichtet oder aufgehoben werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der Verbände, die für die im Verein betriebenen Sportarten zuständig sind und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach der Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern: Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.
    • fördernden Mitgliedern: Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Ehrenmitgliedern: Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung die gleichen Rechte. Jugendliche Mitglieder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an der Versammlung teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Für die Aufnahme in den Verein ist es erforderlich, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt kann bis zum 15. November zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grob gegen die Satzung und Ordnungen verstößt.
    • in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
    • trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu äußern. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Bedingung und der und der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  5. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Spiel- und Platzordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Art und Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Über Gebühren, Beitragsermäßigungen und -befreiungen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Organe, Mitarbeiter und Übungsleiter des Vereins sind Folge zu leisten bzw. zu beachten.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Vorstand
  2. Die in dieser Satzung verwendete Bezeichnung „geschäftsführende Vorstand“ meint den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Der genannte „Vorstand“ wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Organmitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ im Verein.
  2. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands sowie der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Genehmigung der Haushaltplanung
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht oder es von mindestens 20% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Anträge zur Versammlung können vom Vorstand sowie den Mitgliedern eingebracht werden und müssen acht Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung eingegangen sein.
  6. Die Mitgliederversammlung wir vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied aus dem Vorstand geleitet.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine ⅔-Mehrheit und zur Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit erforderlich.
  8. Gleichheit der Stimmen gilt als Ablehnung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung.
  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins zu überwachen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand das Amt kommissarisch für die restliche Amtszeit bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben sowie nach Maßgabe dieser Satzung, der Ordnungen im Verein und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden und verbindliche Ordnungen zu erlassen.
  5. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder des Vorstands untereinander und werden in einer Geschäftsordnung festgehalten, die mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden. (Ressortprinzip)
  6. Inhalt der Geschäftsordnung muss mindestens sein:
    • Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen
    • Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse
    • Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgaben (Ressortprinzip)
  7. Jedes Vorstandsressort wird von dem hierfür zuständigen Vorstandsmitglied eigenverantwortlich geführt. Den übrigen Vorstandsmitgliedern bleiben das Recht und die Pflicht, die jeweils anderen Vorstandsmitglieder zu überwachen und sich über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu informieren.
  8. Die Haftung des Vorstandsmitgliedes ist auf das von ihm betreute Ressort beschränkt. Jeder Ressortverantwortliche haftet für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden allein, jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz.
  9. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich zu machen. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
  10. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO
    • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO
    • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO
    • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO
    • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO
    • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO
    • Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU- DSGVO Nationalität
  3. Der Verein ist berechtigt, die Presse und andere Medien über Sportergebnisse und -ereignisse inklusive Bildern und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können mit personenbezogenen Daten auf der Homepage, als Aushang sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied kann Veröffentlichungen generell und schriftlich unter Mitteilung an den Vorstand widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede zukünftige Veröffentlichung.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der im §9 Abs.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  2. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften ausschließlich für vorsätzlich verursachte Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.06.2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Vorherige Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft. 

Wedemark, 20.06.2024
Der Vorstand