Tennisclub Bissendorf e.V. - Satzung


§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bissendorf e. V.“ und hat seinen Sitz in Wedemark, Im Sonnenwinkel 10.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.

§ 2
Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Fachverbandes Tennis und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4
1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Er kann Ehrenmitglieder haben. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
2. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiche Rechte. Die jugendlichen Mitglieder unter 14 Jahren können an der Versammlung teilnehmen, aber haben kein Stimmrecht.

§ 5
Über alle Vereinsangelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht gemäß §13 dieser Satzung dem Vorstand übertragen worden sind. Der Vorstand leitet den Verein. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils einen Teil des Vorstands für 2 Jahre in folgender Gruppierung:

Gruppe A: (1 Jahr nach Einführung dieser Regelung)
1. Vorsitzender
Mitgliederwart
Breitensportwart
Jugendwart
Technischer Wart
ggf. ein Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben

Gruppe B: (sofort mit der Einführung dieser
Regelung)
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Sportwart
Jüngstenwart
Festwart

§ 6
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung bis zum 15. November des Jahres an den Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig. Das Mitglied bleibt bis zum Jahresende beitragspflichtig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
a) Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten trotz zweifacher Ermahnung.
b) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Ermahnung.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat das Recht zum Einspruch und kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 8
Zur Erledigung der dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden, in denen jedes Mitglied mitarbeiten kann. Sie sind dem 1. Vorsitzenden in der Vorstandssitzung und den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Die Mitarbeit in den satzungsgemäßen Ausschüssen kann auf in der Gebührenordnung festgelegte Arbeitsstunden angerechnet werden.

§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Art und Höhe der Beiträge bestimmt die Hauptversammlung. Die Beitragssätze werden in einer Gebührenordnung festgehalten. Über Beitragsermäßigung oder Befreiung entscheidet der Vorstand.

§ 10
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Spiel- und Platzordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (vergl. § 4).

§ 11
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
e) Wahl des Vorstandes (gem. § 5)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Abschluss der Wahlperiode - Ersatzwahl.
2. Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten finden nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen statt, zu denen mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden muss. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 12
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf anberaumt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
1. Jede Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung muß eine Tagesordnung haben.
2. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gültig, soweit nicht nach dieser Satzung eine besondere Stimmenmehrheit notwendig ist. Gleichheit der Stimmen gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Hochheben der Hand. Auf Antrag aus der Versammlung oder des Vorstandes ist eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.
3. Über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Satzungsänderungen dürfen nur von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, die gefassten Beschlüsse sind darin wörtlich niederzulegen. Das Protokoll muss vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer unterschrieben werden.

§ 13
Die Aufgaben des Vorstandes sind folgende:
1. Der 1. Vorsitzende leitet und vertritt den Verein. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und übernimmt deren Verhandlungsleitung.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorgenannten Aufgaben, soweit diese nicht gemäss § 1, Absatz 4 anders festgelegt sind.
3. Der Kassenwart ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Er führt Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, durch. Der Vorstand ist über die Finanzlage zu unterrichten und hat das Recht, die Kasse zu prüfen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen.
5. Den Sportwarten obliegen die Organisation, Überwachung und Leitung des gesamten Spielbetriebes und die Vereinbarung von Wettkämpfen und deren Leitung.
6. Den Jugendwarten obliegen die Förderung des Spielbetriebes und die Betreuung der jugendlichen Mitglieder.
7. Dem Festwart obliegen die Pflege und Organisation von geselligen Veranstaltungen und Betreuung des Clubhausbetriebes.
8. Dem Mitgliederwart obliegt es, den Kassenwart zu unterstützen. Er hat insbesondere den Mitgliederbestand zu verwalten.
9. Dem technischen Wart obliegen die Überwachung und Organisation der Pflege und Instandsetzung der Platzanlage und des Vereinsheims einschließlich aller Geräte.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich untereinander.

§ 14
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung muss von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt sein, und ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen zustimmen.
2. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall stuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V. , der es zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

30900 Wedemark, den 03.06.2006